Was darf passieren?

In der Risikobewertung wird entschieden, welche Risiken als akzeptabel resp. inakzeptabel betrachtet werden. Akzeptabel ist ein Risiko, das aus guten Gründen als tragbar beurteilt wird.

 

Werte, für die das Risiko auf ein akzeptables Mass zu begrenzen ist, werden als Schutzgüter bezeichnet. In Anlehnung an das schweizerische Recht sowie die EU-Hochwasser-managementrichtlinie sind für die öffentliche Hand die folgenden drei Kategorien von Schutzgütern wesentlich: 1. Personen, 2. erhebliche Sachwerte, 3. Umwelt (siehe Tabelle).

 

  • Der Schutz von Personen hat oberste Priorität.

 

  • Mit den erheblichen Sachwerten wird sowohl das Eigentum des Einzelnen als auch jenes der Gemeinschaft geschützt:
    • Beim Schutz des Einzelnen konzentriert sich die Empfehlung der PLANAT auf Gebäude. Einerseits stellen Gebäude in der Regel hohe Sachwerte dar und mit Gebäuden wird auch deren Inhalt geschützt. Andererseits sind Gebäude überlebensnotwendig und schirmen den Menschen gegenüber vielen Naturgefahren ab.

    • Beim Schutz der Gemeinschaft stehen Interessen der Gesellschaft im Vordergrund. Der Schutz von erheblichen Sachwerten der Gemeinschaft umfasst gemäss dem Verständnis der PLANAT die folgenden Schutzgüter: Infrastrukturen, Objekte mit erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung oder Tragweite, Lebensgrundlagen des Menschen sowie Kulturgüter. Beim Ausfall dieser Schutzgüter entstehen oft schwerwiegende Folgeschäden. Diese Schutzgüter sollen darum längerfristig erhalten bleiben. Kulturgüter werden in erster Linie aus ideellen Gründen geschützt.

 

  • Die Umwelt wird um ihrer selbst willen geschützt.
Kategorie Schutzgut   Schutzpflicht   Was wird geschützt?
Personen Personen  Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen   der Einzelne
Erhebliche Sachwerte Gebäude H Schutz des Eigentums    
  Infrastrukturen u Förderung der schweizerischen Gesamtwirtschaft u.a.   die Gemeinschaft
  Objekte mit erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung oder Tragweite F Förderung der schweizerischen Gesamtwirtschaft u.a.    
  Lebensgrundlagen der Menschen ü Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen    
  Kulturgüter G Schutz des kulturellen Erbes    
Umwelt Natur, Umwelt P Schutz der Natur   die Umwelt

 

Tabelle: Schutzgüter gemäss Empfehlung der PLANAT

 

Das angestrebte Sicherheitsniveau der PLANAT bezieht sich auf die direkte Einwirkung von Naturgefahren auf ein Schutzgut. Nicht abgedeckt sind technische Risiken, die durch Naturgefahren ausgelöst werden. Diese sind der Störfallverordnung unterstellt, wobei Naturgefahren als mögliche Auslöser mitberücksichtigt werden.

 

Angestrebtes Sicherheitsniveau

 

Die PLANAT empfiehlt, längerfristig das folgende Sicherheitsniveau für die Schutzgüter anzustreben:

 

Personen

Das durchschnittliche Todesfallrisiko von Personen wird durch Naturgefahren nicht erheblich erhöht. Das jährliche Risiko, infolge Naturgefahren ums Leben zu kommen, liegt für Personen deutlich unter der durchschnittlichen Todesfallwahrscheinlichkeit für die Altersklasse mit der geringsten Sterblichkeitsrate in der Schweiz.

 

Erhebliche Sachwerte

  • Gebäude
    Gebäude bieten einen hohen Schutz für Personen und Inhalt. Sie sind widerstandsfähig und stellen keine Gefährdung für Personen und andere Sachwerte dar. Die verbleibenden Personen- und Sachrisiken sind für die Risikoträger tragbar.
  • Infrastrukturen, Objekte mit erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung oder Tragweite, Lebensgrundlagen
    Das Risiko für Infrastrukturen, volkswirtschaftlich bedeutende Objekte und Lebensgrundlagen des Menschen ist so gering, dass der Fortbestand der Gemeinschaft heute und über die nächsten Generationen gesichert ist. Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen dürfen nur für kurze Zeit in grossen Teilen der Schweiz ausfallen.
  • Kulturgüter
    Kulturgüter werden so vor Naturgefahren geschützt, dass ihr kultureller Wert dauerhaft erhalten bleibt.

 

Umwelt

Für die Umwelt formuliert die PLANAT kein angestrebtes Sicherheitsniveau. Zum einen beinhaltet das Schutzgut „erhebliche Sachwerte“ auch die Lebensgrundlagen des Menschen (z.B. Wasser, Boden). Zum anderen gehören die bei Naturereignissen ablaufenden Prozesse zur natürlichen Dynamik von Lebensräumen. Für die Natur stellen Naturprozesse daher kein Problem dar oder sind sogar erwünscht.

 

Es gibt weitere Werte, für welche die PLANAT kein angestrebtes Sicherheitsniveau formuliert. Insbesondere gilt dies für Nutztiere. Diese haben in der schweizerischen Gesetzgebung einen hohen Stellenwert und werden anders als Sachwerte behandelt. Ihr Schutz liegt im Verantwortungsbereich des Eigentümers. Die PLANAT sieht davon ab, für Nutztiere ein eigenes angestrebtes Sicherheitsniveau zu formulieren, da ihre Schutzbedürfnisse bereits weitgehend durch andere Regelungen abgedeckt sind (insbes. Schutz von Gebäuden, Lebensgrundlagen des Menschen).

 

Das angestrebte Sicherheitsniveau soll durch Zusammenarbeit aller für den Schutz vor Naturgefahren Verantwortlichen erreicht werden. Verantwortung für den Schutz vor Naturgefahren tragen verschiedene Akteure, zum Beispiel die direkt von den Risiken Betroffenen, Bauherren, Eigentümer von Gebäuden, Betreiber von Anlagen sowie Versicherungen und die öffentliche Hand.